Gemeinde Hügelsheim - Aktuelles - Sonstige Mitteilungen


Müllabfuhrtermine

Freitag, 18. Mai: graue Tonne
Mittwoch, 23. Mai: Biotonne
Freitag, 25. Mai: gelbe Tonne
 
Die Bereitstellung der Abfallgefäße sollte rechtzeitig morgens ab 6 Uhr erfolgen. Reicht das Tonnenvolumen nicht aus, so können zusätzliche Säcke für die graue Tonne und die Biotonne im Rathaus, Zimmer 7, zum Preis von je 3,50 € erworben werden.
 
Die Abholung von Sperrmüll kann beim Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Rastatt unter folgender Telefonnummer angemeldet werden: 07222/381-55 55.
 
Hier gehts zum Abfallkalender 2012 online:
http://www.awb-landkreis-rastatt.de/servlet/PB/show/2901910/2012_Huegelsheim.pdf
 

Badischer Landwirtschaftlicher Hauptverband

Badischer Landwirtschaftlicher Hauptverband
Bezirksgeschäftsstelle, Illenauer Allee 55, Achern, Tel. 07841/2075-0, Fax: 601680
 
Sprechzeiten in der kommenden Woche:
Mittwoch, 23. Mai: Bezirksgeschäftsstelle Achern von 9 bis 12 Uhr
 
Die Sprechtagebesucher für alle Sprechtage werden um telefonische Terminvereinbarung (07841/2075-0) bei der Bezirksgeschäftsstelle in Achern gebeten.
 
Sprechtage für die keine Anmeldungen vorliegen finden nicht statt.

Flugtraining am Baden-Airpark

Eine Übersicht der Trainingsflüge am Baden-Airpark findet man auf der Homepage des Flughafens unter www.baden-airpark.de unter Flughafen Karlsruhe / Baden-Baden => Flugplan => Pilotentraining (touch and go) sowie im Videotext des SWR auf Seite 539 3/4.
Damit Verursacher von erhöhtem Lärmaufkommen zeitnah festgestellt werden können, bittet das Flughafenmanagement Vorkommnisse unmittelbar der Luftaufsicht zu melden.
Die zuständigen Bediensteten sind unter der Airport-Telefon-Nummer 07229 / 66-23 33 zu erreichen.
Der Airport kann die verantwortlichen Führer von Luftfahrzeugen wesentlich leichter feststellen und Verstöße künftig unterbinden, wenn die Luftaufsicht über außergewöhnliche Lärmereignisse möglichst genau und vor allem zeitnah informiert wird.
 
 

Schwerbehinderte Menschen können öffentliche ...

... Nahverkehrsmittel unentgeltlich nutzen
Schwerbehinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich gehandicapt sind, haben einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr. Voraussetzung dafür ist ein Grad der Behinderung von wenigstens 50. Für die unterschiedlichen Einschränkungen wie Gehfähigkeit, Hilflosigkeit und Gehörlosigkeit hat der Gesetzgeber Merkzeichen definiert.
 
Das Merkzeichen G gilt für Menschen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, die infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit, Wegstrecken im Ortsverkehr nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten gehen können. Auch dürfen damit keine Gefahren für die Betroffenen selbst oder andere ausgehen. Die konkreten Wohnverhältnisse oder örtlichen Gegebenheiten sind hierbei nicht maßgeblich.
Die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr sind unter anderem gegeben, wenn Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die sich auf die Gehfähigkeit auswirken und die für sich einen Behinderungsgrad von wenigstens 50 bedingen. Bei inneren Leiden ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor allem bei Herzschäden und bei Atembehinderungen anzunehmen.
 
Das Merkzeichen H steht für Personen, die für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung zu diesen Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Häufig und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen sind insbesondere An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichten der Notdurft. Der Umfang der notwendigen Hilfe bei diesen Verrichtungen muss erheblich sein. Einzelne Verrichtungen, selbst wenn sie lebensnotwendig sind und im täglichen Ablauf wiederholt vorgenommen werden, genügen nicht (zum Beispiel Hilfe beim Anziehen einzelner Bekleidungsstücke, notwendige Begleitung bei Reisen und Spaziergängen, Hilfe im Straßenverkehr, einfache Wund- oder Heilbehandlung). Verrichtungen, die mit der Pflege der Person nicht unmittelbar zusammenhängen, etwa Haushaltsarbeiten, müssen außer Betracht bleiben.
Das Merkzeichen Gl erhalten nicht nur Hörbehinderte, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt, sondern auch Hörbehinderte mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen wie schwer verständliche Lautsprache oder geringer Sprachschatz vorliegen. Das sind in der Regel Hörbehinderte, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben worden ist.
 
Für die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr ist neben einem Schwerbehindertenausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck ein Beiblatt mit Wertmarke und bei Benutzung von Zügen des Nahverkehrs ein Streckenverzeichnis notwendig. Im Regelfall ist für die Wertmarke ein Eigenanteil von jährlich 60 Euro oder halbjährlich 30 Euro zu entrichten. Blinde und hilflose schwerbehinderte Menschen, sowie typische Gruppen von einkommensschwachen schwerbehinderten Menschen und für einen begrenzten Kreis von Kriegsbeschädigten und ihnen gleichgestellte Behinderte, erhalten die Wertmarke unentgeltlich.
 
Die Freifahrtberechtigung erstreckt sich in der Hauptsache auf Straßenbahnen und Omnibusse, S-Bahnen sowie Eisenbahnen des Bundes im Umkreis von 50 Kilometern um den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des schwerbehinderten Menschen.
 
Schwerbehinderte Halter eines Kraftfahrzeuges, die dem Finanzamt durch das Beiblatt zum Ausweis nachweisen, dass sie zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr berechtigt sind, können alternativ eine Kfz-Steuerermäßigung erhalten und wählen, ob sie die unentgeltliche Beförderung oder die Kfz-Ermäßigung beanspruchen möchten.
 
Information und Antragstellung für Schwerbehinderte mit Wohnsitz im Landkreis Rastatt und im Stadtkreis Baden-Baden:
Landratsamt Rastatt, Sozialamt-Versorgungsamt, Am Schlossplatz 5, Rastatt, Telefon 07222 381-0.

Pass oder Visum erforderlich?

Das Einwohnermeldeamt informiert …
Welches Dokument Sie für Ihre Reise brauchen, ob Sie beispielsweise ein Visum benötigen, können Sie bei den Reiseveranstaltern, den Automobilclubs und der konsularischen Vertretung des jeweiligen Reiselandes erfragen. Die Telefonnummern der Konsulate bzw. der Botschaften erhalten Sie unter www.auswaertiges-amt.de.
 
Beim Planen Ihrer Auslandreise sollten Sie darauf achten, dass Ihr Reisedokument bei Reiseantritt noch ausreichend lang gültig ist.
Da der Reisepass und der Personalausweis zentral bei der Bundesdruckerei in Berlin produziert werden, liegen diese Dokumente in der Regel erst ca. 3 - 4 Wochen nach Antragstellung vor. Sollte Ihnen diese Zeit nicht reichen, können Sie im Einwohnermeldeamt vorläufige Reisedokumente bzw. Expressreisepässe beantragen.
 
Die alten (grünen) Kinderausweise können seit dem 01.01.2006 nicht mehr verlängert werden.
Stattdessen wird für Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein Kinderpass ausgestellt.
Für Kinder, die das 12. Lebensjahr bereits vollendet haben, wird ein Personalausweis oder Reisepass ausgestellt.
 
Für die Ausstellung der entsprechenden Reisedokumente benötigen wir die Größe und die Augenfarbe sowie ein aktuelles Passbild des Kindes. Das Passbild muss den neuen Lichtbildanforderungen entsprechen.
 
Das Einwohnermeldeamt Hügelsheim steht Ihnen, während den üblichen Öffnungszeiten, für weitere Auskünfte und Informationen unter der Telefonnummer 07229/3044-23 zur Verfügung.

Fahrdienst für Menschen mit Behinderungen ...

Fahrdienst für Menschen mit Behinderungen im Landkreis Rastatt
(lra) Seit 1981, dem „Internationalen Jahr der Behinderten“, besteht im Landkreis Rastatt ein Fahrdienst für Menschen mit Behinderungen. Dieser Fahrdienst wird vom Landkreis finanziert und kann von allen behinderten Einwohnern des Landkreises unabhängig von deren Einkommen und Vermögen genutzt werden. Der Fahrdienst wird durch die Kreisverbände des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) Baden-Baden, Bühl und Rastatt, die sich zur „Arbeitsgemeinschaft für Behindertentransport Mittelbaden“ zusammengeschlossen haben, durchgeführt.
 
Am Fahrdienst können alle Einwohner des Landkreises Rastatt teilnehmen, die
· im Besitz eines gültigen Schwerbehindertenausweises mit dem Sondervermerk „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) sind oder
· wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung diesem Personenkreis gleich gestellt werden und keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen können.
Diese Personen erhalten auf entsprechenden Antrag vom Landratsamt Rastatt einen zeitlich befristeten Berechtigungsschein für die Innanspruchnahme des Fahrdienstes. Dieser schließt auch Begleitpersonen ein, sofern der Schwerbehindertenausweis deren Notwendigkeit bestätigt und ein entsprechendes Platzangebot im Fahrzeug besteht.
 
Der Fahrdienst soll Menschen mit einer Behinderung die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen. Es können daher beispielsweise zu folgenden Gelegenheiten Fahrten in Anspruch genommen werden:
· Besorgungen des täglichen Lebens bei Banken, Behörden, Einkaufsstätten u.a.;
· Teilnahme an kulturellen, religiösen, politischen und sonstigen Veranstaltungen, z.B. zum Besuch von Kirchen, Museen, Konzerten, Sportstätten;
· Freizeitgestaltung, z.B. Besuch von Freizeiteinrichtungen, Vereinen;
· Besuch von Verwandten und Bekannten.
Ausgeschlossen sind dagegen insbesondere Fahrten zur Ausbildungs- und Arbeitsstätte sowie zum Arzt, Krankenhaus oder sonstigen ärztlichen Maßnahmen, da die Kosten für solche Fahrten von anderen Sozialeistungsträgern (Krankenkasse, Versicherungsträger) übernommen werden.
 
Die Fahrten sind für die Berechtigten und eventuell erforderliche Begleitpersonen innerhalb des Landkreisgebietes und wegen der räumlichen Nähe auch im Stadtgebiet Baden-Baden unentgeltlich. Für außerhalb dieses Bereichs gefahrene Kilometer muss derzeit ein Betrag von 0,74 € je gefahrenen Kilometer an das DRK entrichtet werden. Die Fahrten werden an allen Wochentagen, auch an Sonn- und Feiertagen, ganztägig durchgeführt. Dabei richtet sich die Zahl der Fahrten nach den jeweils vorhandenen Beförderungskapazitäten. Ein Rechtsanspruch auf die Durchführung der Fahrten oder die Inanspruchnahme des Fahrdienstes zu bestimmten Zeiten besteht deshalb nicht.
 
Wegen der Einteilung und Reservierung der Fahrzeuge sollte die Fahrt frühzeitig, möglichst 2 bis 3 Tage vorher, telefonisch beim Deutschen Roten Kreuz, Kreisverband Baden-Baden e.V., Tel.:07221/918935 (Fahrdienst) angemeldet werden.
 
Der erforderliche Berechtigungsschein zur Teilnahme am Fahrdienst für Menschen mit Behinderungen kann unter Vorlage des Schwerbehindertenausweises, welcher den Vermerk „aG“ enthalten muss, über das Bürgermeisteramt des Wohnorts oder direkt beim Landratsamt Rastatt beantragt werden.
 
Weitere Auskünfte erteilt das Landratsamt Rastatt, Sozialamt, Frau Filker, Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt, Telefon: 07222/381-2142, Fax: 07222/381-2199, Email Amt21@Landkreis-Rastatt.de.

Erlaubnis für den Aufstieg von Feuerwerkskörpern

Zur Information weisen wir darauf hin, dass das Abbrennen von Feuerwerkskörpern, abgesehen von der Silvesternacht, für den Bereich der Gemarkung Hügelsheim von Seiten des Regierungspräsidiums Karlsruhe genehmigt werden muss.
Dies ist erforderlich, da Hügelsheim im Kontrollbereich des Regionalflughafens Karlsruhe/Baden-Baden liegt. Die Benachrichtigung des Towers über das Abbrennen eines Feuerwerks reicht in diesem Fall nicht aus.
Der Antrag für die Genehmigung eines Kleinfeuerwerks muss rechtzeitig, mindestens vier Wochen vor dem geplanten Abrennen bei der Gemeinde mit den erforderlichen Unterlagen eingereicht werden. Die erforderlichen Unterlagen bestimmen sich nach Art und Größe des Feuerwerks.
Der Antrag wird dann von der Gemeinde Hügelsheim an das Regierungspräsidium Karlsruhe zur Entscheidung weitergeleitet. Die Gemeinde Hügelsheim kann die Erlaubnis nicht erteilen, da dies ausschließlich im Zuständigkeitsbereich des Regierungspräsidiums Karlsruhe liegt.

LuK Driving-Center, Fahrsicherheitszentrum Baden-Airpark


Freihalten des Lichtraumprofils an Straßen und Wegen

Bäume, Sträucher und sonstige Anpflanzungen dürfen weder die Sicherheit des Straßenverkehrs noch die Sicherheit von Radfahrern und Fußgängern beeinträchtigen. Nach § 28 Straßengesetz für Baden-Württemberg ist das Lichtraumprofil für Gehwege, Radwege und Fahrbahnen dauerhaft freizuhalten. Deshalb sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, überstehende Zweige und Äste, die in das Lichtraumprofil hineinragen, zurück zu schneiden. Genauso verhält es sich mit den Verkehrszeichen und der Straßenbeleuchtung, die durch Bäume, Hecken oder Sträucher in ihrer Funktion beeinträchtigt werden. Hierbei ist es besonders wichtig, dass alle Verkehrszeichen frei einsehbar sind und die Straßenbeleuchtung im gesamten Ausbreitungsbereich des Lichtkegels frei gehalten wird. Gerade in der dunklen Jahreszeit wird durch eine gute Ausleuchtung der Straßen und Gehwege ein hohes Maß an Sicherheit vermittelt.
 
Das Lichtraumprofil muss mindestens 4,50 m, bei Geh- und Radwegen 2,25 m, in der Höhe betragen, der seitliche Abstand vom befestigten Fahrbahnrand mind. 0,50 m.
 
Bepflanzungen, die in die Sichtfelder von Straßeneinmündungen hineinragen, hierunter fallen auch die Einfahrten von Rad- und Gehwegen, müssen auf eine Höhe von 0,80 m zurück geschnitten werden. Der Rückschnitt ist so vorzunehmen, dass in der kommenden Vegetationsperiode, keine Beeinträchtigung auftritt.
 
Wenn Sträucher und Zweige an Verkehrsflächen bis zu den oben aufgeführten Höhen in den öffentlichen Verkehrsraum ragen, haftet der Grundstückseigentümer bei Schäden z.B. (Kfz-Spiegel, Planen, Lackkratzer an Kfz).
 
Bei einem Verstoß gegen den § 28 Straßengesetz kann die Beseitigung unter Einhaltung der Rechtsmittel kostenpflichtig veranlasst werden.
 
Diese Arbeiten sind bis zum 28. Februar auszuführen. Nach § 43 Naturschutzgesetz ist es in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September verboten, Hecken, lebende Zäune, Bäume und Gebüsche zu roden, abzuschneiden oder auf andere Weise zu zerstören. Hierzu zählen jedoch n i c h t  die so genannten Sicherheits- bzw. Pflegeschnitte. Diese können in Ausnahmefällen ganzjährig, - natürlich unter Berücksichtung von eventuell vorhandener Vogelbrut – durchgeführt werden.
 
Die Eigentümer, deren Grundstücke an öffentlichen Verkehrsraum angrenzen, werden gebeten, den Bewuchs zu überprüfen. Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ist es erforderlich, dass Äste, die in das Lichtraumprofil der Straße bzw. in den Geltungsbereich der Straßenbeleuchtung sowie der Verkehrszeichen hineinragen, umgehend entfernt werden.
 
Wir danken für Ihr Verständnis und Ihre Bemühungen im Interesse der Verkehrssicherheit.

Ständige Rentenberatungen in Rastatt


Katzen sind keine Fundtiere

Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass Katzen naturgemäß in der „Gegend herumstreunen“ und deshalb in der Regel keine Fundtiere sind. Sie sollten daher weder mitgenommen noch ins Tierheim gebracht werden.
 
Sollten Sie dennoch der Auffassung sein, dass es sich um ein Fundtier handelt, so sind Sie verpflichtet, der Gemeindeverwaltung (Fundbüro) den Fund unverzüglich anzuzeigen. Die Gemeinde hat dann eventuell die Möglichkeit, den Eigentümer zu ermitteln und eine Einlieferung ins Tierheim zu verhindern. Außerhalb der Öffnungszeiten und an Sonn- und Feiertagen können Tiere im Tierheim Ottersweier abgegeben werden. Die Verständigung des Fundbüros bei der Gemeinde sollte aber umgehend am nächsten Werktag nachgeholt werden. Bei Katzen besteht jedoch keine Dringlichkeit, diese außerhalb der Öffnungszeiten und ohne Zustimmung der Gemeinde ins Tierheim zu bringen!
 
Werden Fundtiere ohne Zustimmung der Gemeinde Hügelsheim direkt im Tierheim abgegeben, handelt der Finder ohne Auftrag der Gemeinde und kann deshalb zur Kostenerstattung herangezogen werden!

Mit dem Pferd unterwegs im Wald

Zunehmende Klagen von Waldbesuchern über das Fehlverhalten einzelner Reiter stören den Frieden im Wald. Probleme der Revierleiter mit uneinsichtigen Reitern veranlassen das Kreisforstamt zu einigen aufklärenden Hinweisen:
1. Grundsätzlich ist das Reiten im Wald, auf Straßen und geeigneten Wegen gestattet.
2. Nicht gestattet ist das Reiten auf Fußwegen, Sport- und Lehrpfaden und gekennzeichneten Wanderwegen unter drei Metern Breite. Bei Wegbreiten über drei Metern darf nur im Schritt geritten werden.
3. In ausgewiesenen Naturschutzgebieten und Erholungswäldern darf nur auf den dafür ausgewiesenen Wegen geritten werden. Diese Wege sind mit einem schwarzen Pferdekopf markiert
 
In der Region sind viele Waldbereiche als Naturschutzgebiet oder Erholungswald ausgewiesen. Dies sind u. a.
 
- die Hardtwälder im Bereich Bietigheim, Durmersheim, Malsch und Rheinstetten (Erholungswald),
- das Tiefgestade im Bereich Durmersheim, Au am Rhein und Rheinstetten (Naturschutzgebiet),
- der Ötigheimer Wald zwischen Rastatt und Ötigheim (Naturschutzgebiet und Erholungswald),
- das Rastatter Ried/Geggenau um Rastatt, Iffezheim und Sandweier (Naturschutzgebiet).
 
Hier sind die ausgewiesenen Reitwege zu nutzen.
 
Häufig gestellte Fragen und Diskussionen mit Reitern betreffen einmal den Wegebegriff. So sind Bestandeslinien und Rückegassen keine Wege im Sinne der Reitvorschriften. Auch orientiert sich die Wegbreite am durchschnittlich begehbaren Teil des Wegkörpers und nicht etwa am Lichtbaumprofil oder dem Abstand zwischen Bäumen.
 
Probleme entstehen auch immer wieder durch mitgeführte Hunde. Hier ist der Reiter dem normalen Hundeführer gleichgestellt. Er muss auf den Hund in jeder Situation entsprechend einwirken können. Somit ist er für die Folgen haftbar.
Wie das Kreisforstamt weiter erklärt, ist der Wald mehr als eine ganzjährig geöffnete grüne Kulisse für unsere Freizeit, für Ruhe und Entspannung und sportliche Aktivitäten. Seine Rolle als großflächiges Ökosystem und Lebensraum für eine reichhaltige Tier- und Pflanzenwelt, als Garant für unsere Lebensgrundlagen und Rohstofflieferant, aber auch die unterschiedlichen Interessenlagen der Erholungssuchenden, wie Spaziergänger, Wanderer, Jogger, Radfahrer und Reiter erfordern eine besondere Rücksichtnahme.
 
Durch die Beachtung der Hinweise können die Reiter das gute Miteinander mit allen Waldbesuchern, den Förstern, Jägern und Waldbesitzern bewahren. Die „schwarzen Schafe“ sollten sich vor Augen halten: Sie schaffen dem Reitsport keine Sympathien, sondern Gegner!
 
Weitere Informationen erhalten Sie durch das Landratsamt Rastatt, Forstamt, Bezirksleitung Rastatt Telefon 07222 381-4410 oder im Internet unter www.forstbw.de.
Auf einen Blick
SPARGELFEST 2012
Ortschronik Hügelsheim
Hügelsheimer Spargelkochbuch
 
Neuauflage 2008
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